Entsprechungserklärung
Der Deutsche Corporate Governance Kodex in seiner aktuellen Version Veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 20. März 2020 („der Kodex“) beinhaltet Empfehlungen und Vorschläge zur Unternehmensführung von deutschen Unternehmen, die an einer Wertpapierbörse gelistet sind.
Obwohl es keine gesetzliche Verpflichtung gibt, den Empfehlungen und Bestimmungen des Kodex nachzukommen, sind Vorstand und Aufsichtsrat eines gelisteten Unternehmens gemäß § 161 AktG aufgefordert mindestens einmal im Jahr eine Entsprechenserklärung zur aktuellen und zukünftigen Umsetzung der Empfehlungen und Vorschläge aus dem Kodex abzugeben.
Untenstehend finden Sie die Entsprechenserklärung der ROY Asset Holding SE zum Deutschen Corporate Governance Kodex nach § 161 AktG vom Oktober 2020, sowie den Vorjahren.
Erklärung zur Unternehmensführung
Gemäß § 289f HGB ist die ROY Asset Holding SE (die „Gesellschaft“) verpflichtet eine Erklärung zur Unternehmensführung abzugeben, die entweder im Lagebericht als Teil des Jahresabschlusses enthalten und veröffentlicht wird oder alternativ auf der Internetseite öffentlich verfügbar ist. ROY Asset Holding SE macht hiermit von der zweiten Alternative Gebrauch.
1. Entsprechenserklärung
Seit seiner Verabschiedung im Jahr 2002 wird der Deutsche Corporate Governance Kodex als Standard für gute Unternehmensführung herangezogen. Die Eckpunkte der Firmenphilosophie der ROY Asset Holding SE wie Verantwortungsbewusstsein, Transparenz und Nachhaltigkeit entsprechen dem Deutschen Corporate Governance Kodex und sind eine Grundlage des Unternehmenserfolgs. Der Verwaltungsrat und die Geschäftsführenden Direktoren verfolgen und unterstützen die Ziele und Grundsätze des Deutschen Corporate Governance Kodex.
Der Verwaltungsrat hat im Oktober 2020 die Entsprechenserklärung der Gesellschaft zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 des deutschen Aktiengesetzes (AktG) verabschiedet.
Die Entsprechenserklärung ist in einem gesonderten Abschnitt auf der Website der ROY Asset Holding SE (Entsprechenserklärung) veröffentlicht.
2. Unternehmensführungspraktiken des ROY Asset Holding SE
(a) Allgemein
Die Unternehmensführung der ROY Asset Holding SE entspricht nicht nur den geltenden Gesetzen und Vorschriften sowie dem Deutschen Corporate Governance Kodex, sondern basiert auch auf den Geschäftsordnungen des Verwaltungsrats und der Geschäftsführenden Direktoren sowie ihrer bewährten Geschäftspraxis.
Das Unternehmen hat einen schriftlichen Verhaltenskodex, der allen Mitarbeitern von ROY Asset Holding SE und der Konzernunternehmen (zusammen die „ROY Gruppe“ zugänglich gemacht werden. Alle Mitarbeiter müssen sich vor ihrer Anstellung mit dem Verhaltenskodex der ROY Gruppe einverstanden erklären. Verstöße gegen die akzeptierten Richtlinien und Verfahrensweisen der ROY Gruppe sind untersagt und ziehen Sanktionen nach sich.
Die Geschäftsführenden Direktoren der ROY Asset Holding SE arbeiten ständig an der Optimierung aller Aspekte ihrer Geschäftstätigkeit, z. B. im Hinblick auf die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, das Vertriebsgebahren und das Verhalten der Gesellschaft als sozial verantwortliches Unternehmen.
D.7 des Kodex ist nicht auf die Gesellschaft anwendbar, da Mitglieder des Verwaltungsrats gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 SEAG zu Geschäftsführenden Direktoren bestellt werden können, sofern die Mehrheit des Verwaltungsrats weiterhin aus nicht-geschäftsführenden Mitgliedern besteht.
(b) Corporate Compliance
Ein wichtiger Bestandteil der Unternehmensführung der ROY Asset Holding SE ist die Befolgung der relevanten gesetzlichen Vorschriften bei ihren geschäftlichen Aktivitäten und bei der Erstellung ihrer unternehmensinternen Richtlinien. Es gehört zu den zentralen Pflichten jedes Geschäftsbereichs, die Einhaltung der für die jeweiligen Verantwortungsbereiche geltenden Richtlinien sicherzustellen. Insbesondere erfolgten alle Geschäftsaktivitäten in Deutschland und den USA unter genauer Einhaltung der lokalen Gesetze und internationaler Übereinkommen. Spezifische Compliance-Anforderungen sind im Verhaltenskodex der ROY Gruppe dargelegt.
(c) Risikomanagement
Die Grundsätze des Risikomanagements der Gesellschaft werden im entsprechenden Abschnitt des zusammengefassten Lageberichts ausführlich erläutert. Sie sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen darauf ausgelegt, dass wesentliche Risiken so frühzeitig erkannt werden, dass geeignete Maßnahmen getroffen werden können, mittels derer sich Risiken minimieren, diversifizieren, transferieren oder umgehen lassen, damit der Fortbestand der ROY Gruppe sichergestellt ist. Der Risikomanagementprozess wird durch die Funktionen des Controllings und der Abschlussprüfung unterstützt.
(d) Vermeidung von und Umgang mit möglichen Interessenkonflikten
Der Verwaltungsrat und die Geschäftsführenden Direktoren stellen sicher, dass ihre Beschlüsse nicht von möglichen Interessenkonflikten behindert werden. Die internen Geschäftsordnungen von ROY Asset Holding SE enthalten Regelungen, um potenzielle Interessenskonflikte zu vermeiden oder damit umzugehen.
(e) Öffentliche Verfügbarkeit der internen Richtlinien der Gesellschaft
Die Satzung der ROY Asset Holding SE (Satzung) und die Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG (Entsprechenserklärung/) sind auf der Website der Gesellschaft (www.royasset.de) veröffentlicht. Die sonstigen internen Richtlinien und der Verhaltenskodex der ROY Asset Holding SE stehen der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung.
3. Arbeitsweise von Verwaltungsrat und Geschäftsführenden Direktoren
Die ROY Asset Holding SE hat ein monistisches System, das sich dadurch auszeichnet, dass die Führung der SE einem einheitlichen Leitungsorgan, dem Verwaltungsrat, obliegt. Der Verwaltungsrat leitet die Gesellschaft, bestimmt die Grundlinien ihrer Geschäftstätigkeit und überwacht deren Umsetzung durch die Geschäftsführenden Direktoren. Die Geschäftsführenden Direktoren führen die Geschäfte der Gesellschaft und vertreten die Gesellschaft gegenüber Dritten. Sie sind an Weisungen des Verwaltungsrats gebunden.
Matthias Herrmann ist Stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats und Geschäftsführender Direktor. In dieser doppelten Funktion arbeitet er für beide Organe.
Der Verwaltungsrat und die Geschäftsführenden Direktoren arbeiten im Interesse der Gesellschaft eng zusammen. Ihr gemeinsames Ziel besteht darin, eine nachhaltige Wertschöpfung zu erzielen. Die interne Willensbildung des Verwaltungsrats und der Geschäftsführenden Direktoren sowie die Zusammenarbeit beider Organe sind in den jeweiligen Geschäftsordnungen detailliert geregelt.
Die Geschäftsführenden Direktoren berichten dem Verwaltungsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle Fragen, die für die Gesellschaft und die ROY Gruppe von Bedeutung sind. Diese Informationen umfassen die geplante Geschäftsstrategie, die Rentabilität des Konzerns, die jüngsten Entwicklungen der Geschäftsaktivitäten, die finanzielle und wirtschaftliche Lage der Gesellschaft, die Geschäftsplanung, die tatsächliche Risikolage, die Beachtung der Gesetze und die Einhaltung von Richtlinien sowie die Fortschritte bei der Einführung des Risikomanagementsystems und die Ergebnisse des Risikomanagementsystems.
Für bestimmte Transaktionen und Maßnahmen, die in der Geschäftsordnung genauer festgelegt sind, müssen die Geschäftsführenden Direktoren die vorherige Zustimmung des Verwaltungsrats einholen.
Die langfristige Nachfolgeplanung i.S. der Empfehlung B.2 DCGK 2019/2020 erfolgt durch regelmäßige Gespräche zwischen dem Verwaltungsrat und seinen Geschäftsführenden Direktoren sowie durch die regelmäßige Behandlung des Themas bei Sitzungen des Verwaltungsrats. Dabei werden die Vertragslaufzeiten und Verlängerungsmöglichkeiten bei aktuellen Geschäftsführenden Direktoren besprochen sowie über mögliche Nachfolger beraten.
Der Verwaltungsrat hat keine Ausschüsse gebildet.
4. Entscheidungen zur Förderung der Teilhabe von Frauen an Führungspositionen
Dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen des privaten und öffentlichen Sektors vom Mai 2015 zufolge musste ROY Asset Holding SE (vormals: ROY Ceramics SE) spätestens bis zum 30. September 2015 Zielgrößen für den Frauenanteil im Verwaltungsrat, unter den Geschäftsführenden Direktoren und in den beiden Führungsebenen unterhalb der Geschäftsführenden Direktoren festlegen. Außerdem musste eine Frist für das Erreichen dieser Ziele festgelegt werden, die nicht über den 30. Juni 2017 hinausgehen durfte. Bei späteren Festlegungen dürfen die folgenden Fristen für das Erreichen der Ziele nicht länger als fünf Jahre betragen.
Der Verwaltungsrat von ROY Asset Holding SE (vormals: ROY Ceramics SE) sieht 0 % als Zielgröße für den Frauenanteil im Verwaltungsrat, die spätestens ab 30. Juni 2017 erreicht sein muss.
Der Verwaltungsrat von ROY Asset Holding SE (vormals: ROY Ceramics SE) hat 0 % als Zielgröße für den Frauenanteil unter den Geschäftsführenden Direktoren festgelegt, die spätestens ab 30. Juni 2017 erreicht sein muss.
Weil die Holding-Gesellschaft keine Mitarbeiter hat, hat der Verwaltungsrat keine Zielgröße für den Frauenanteil in den Führungsebenen unterhalb der Geschäftsführenden Direktoren festgesetzt.
Satzung
Unter folgendem Link finden Sie die Satzung der ROY Asset Holding SE: